Mitgliedschaft

Konferenz Europäischer Pfarrverbände e.V.-Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein trägt den Namen „Konferenz Europäischer Pfarrverbände e.V.“ (abgekürzt KEP).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist, Pfarrvereinen oder anderen Vereinigungen von Pfarrerinnen und Pfarrern (im Folgenden: Pfarrverbände) angehörende Pfarrerinnen und Pfarrer aus Kirchen der Reformation in Europa (im Folgenden: Pfarrerschaft) über Grenzen von Kirchen und Staaten hinweg einander näher zu bringen, einander zu inspirieren, die Zusammenarbeit zu fördern und die gegenseitige Solidarität zu vertiefen. Der Verein ist ein Berufsverband. 2. Der Zweck wird besonders wie folgt verwirklicht: a) In der Regel alle drei Jahre Veranstaltung eines Kongresses für alle europäischen Pfarrverbände, dazu kann das Präsidium auch Einzelpersonen einladen aus Gebieten, in denen Pfarrverbände nicht bestehen, die Themen des Kongresses bereitet das Präsidium aus Vorschlägen und Anfragen von Mitgliedsvereinen vor; b) Vertretung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Pfarrerschaft sowie Verständigung über Berufs- und Standesangelegenheiten der Pfarrerschaft, dabei bezieht er Stellung gegenüber nationalstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, Kirchenleitungen, Kirchenverwaltungen und berufsständischen Organisationen; c) Förderung der Berufsausbildung und Berufsfortbildung im Fach Theologie; d) Aufbau und Unterstützung von Pfarrverbänden, Pfarrvertretungen und sonstigen Berufsverbänden der Pfarrerschaft; e) Förderung der freien evangelischen Religionsausübung; f) Förderung der Toleranz zwischen den Konfessionen und Religionen; g) Austausch über kirchliche und theologische Fragen der Gegenwart; h) Öffentlichkeitsarbeit in Pfarrblättern und im Internet; i) Unterhaltung eines Netzauftritts des Vereins sowie j) Teilnahme an der Konferenz Europäischer Kirchen in Europa (KEK) als assoziiertes Mitglied

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können Pfarrvereine oder Pfarrverbände aus den Kirchen der Reformation in Europa (im Folgenden: Mitgliedsvereine) angehören.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Präsidiums erworben. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 3. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss oder c) Auflösung des Mitgliedsvereins.
  3. Der Austritt wird dem Präsidium zum Jahresschluss unter Einhaltung einer Monatsfrist schriftlich erklärt.
  4. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dieser liegt insbesondere vor, wenn der Mitgliedsverein in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium, vorher ist der Mitgliedsverein schriftlich anzuhören. Gegen den Ausschluss kann der Mitgliedsverein Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erheben.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedsvereinen wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Er wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; sie kann die Aufgabe dem Präsidium übertragen.
  2. Näheres kann die Mitgliederversammlung durch eine Mitgliedsbeitragsordnung bestimmen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Delegierten der Mitgliedsvereine nach § 3 Nr. 1. Auch die Mitglieder des Präsidiums sind stimmberechtigt, sie gelten insoweit für Abstimmungen als Delegierte. Jeder Mitgliedsverein entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten.
  2. Die Mitgliedsvereine müssen bis einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Präsidium die Namen ihrer Delegierten sowie für den Verhinderungsfall der sie Stellvertretenden schriftlich mitteilen. Soweit dabei nichts anderes mitgeteilt wird, gilt die Entsendung als Zustimmung der jeweiligen Mitgliedsvereine auch zu einer Wahl ihrer Delegierten zum Präsidium.
  3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es von mindestens 20% der Mitgliedsvereine schriftlich beantragt wird. Sie soll in der Regel alle drei Jahre stattfinden und mit dem Kongress nach § 2 Nr. 2 Buchst. a) verbunden sein.
  4. Die Mitgliederversammlung muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Monatsfrist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. In der Einberufung nicht genannte Tagesordnungspunkte dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung es mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten beschließt.
  6. Die Mitgliederversammlung hat besonders folgende Aufgaben: a) Konzentrierung der Vereinsarbeit auf den Vereinszweck nach § 2; b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums; c) Entgegennahme des Finanzberichts und der Rechnungslegung des Präsidiums; d) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfenden; e) Festlegung des Mitgliedsbeitrags; f) Entlastung des Präsidiums; g) Satzungsänderung nach § 11 und Auflösung des Vereins nach § 12; h) Wahl und Abwahl des Präsidiums; i) Entscheidung über die Aufnahme eines Pfarrverbandes oder den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedsvereins. j) Wahl von zwei Rechnungsprüfenden und einer Stellvertretung.
  7. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beschluss gefasst, wenn mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
  8. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, wenn nichts anderes beschlossen ist. Schriftlich wird abgestimmt, wenn es zumindest eine Delegierte oder ein Delegierter verlangt.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentschaft geleitet.
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest zehn Delegierte der Mitgliedsvereine und drei Mitglieder des Präsidiums anwesend sind.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Es soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist von den Protokollführenden zu unterzeichnen. Es bedarf der Genehmigung durch das Präsidium.

§ 6 Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören bis zu sieben Personen an, darunter a) die Präsidentin oder der Präsident (im Folgenden: Präsidentschaft), b) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (im Folgenden: Geschäftsführung) und c) die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister (im Folgenden: Schatzmeisterschaft).
  2. Im Verhinderungsfall wird die Präsidentschaft von der Geschäftsführung vertreten, diese von der Schatzmeisterschaft. Die Vertretungsregelungen gelten nur im Innenverhältnis, im Außenverhältnis gilt Nr.4.
  3. Dem Präsidium kann nur angehören, wer einem Mitgliedsverein angehört, wenn dieser der Kandidatur für die Wahl in das Präsidium zustimmt.
  4. Für den Verein vertretungsberechtigt ist jedes der in Nr. 1 Buchst. a) bis c) genannten Präsidiumsmitglieder jeweils einzeln.
  5. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
  6. Die Präsidiumsmitglieder wählen die Präsidentschaft, die Geschäftsführung und die Schatzmeisterschaft.
  7. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl eines Präsidiums nach Nr. 5 im Amt.
  8. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorher aus, kann das Präsidium ein Mitglied eines Mitgliedsvereins für die Dauer der Restamtszeit einsetzen.
  9. Das Präsidium leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Rechtsvorschriften. Es kann in allen Angelegenheiten des Vereins entscheiden, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  10. Die Präsidentschaft beruft das Präsidium ein.
  11. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist, darunter die Präsidentschaft oder die Geschäftsführung oder die Schatzmeisterschaft.
  12. Ein Beschluss kann telefonisch gefasst werden, wenn die Hälfte der Präsidiumsmitglieder damit einverstanden ist.
  13. Für die Tätigkeit des Präsidiums gelten § 5 Nr. 7 bis 9 und 11 entsprechend.
  14. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, ihre notwendigen Aufwendungen werden ihnen von ihrem Mitgliedsverein erstattet.
  15. Die Präsidiumsmitglieder haften dem Verein für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung.
  16. Das Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. § 11 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 7 Rechnungslegung

  1. Die Schatzmeisterschaft hat für die ordnungsgemäße Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.
  2. Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss jedes Kalenderjahrs hat die Schatzmeisterschaft die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie einen Finanzbericht zu erstellen und die genannten Unterlagen der Geschäftsführerschaft zuzuleiten.

§ 8 Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfung für jedes Kalenderjahr obliegt zwei damit beauftragten Mitgliedern eines Mitgliedsvereins, die nicht dem Präsidium angehören.
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl der Rechnungsprüfenden im Amt.
  3. Bei jeder Wahl nach Nr.1 und 2 soll eine weitere Person, die die Voraussetzungen nach Nr.1 erfüllt, zur Stellvertretung sowie zum Ersatz bei vorzeitigem Ausscheiden eines der beiden Rechnungsprüfenden für die Restamtszeit gewählt werden.

§ 9 Datenschutz

Personenbezogene Daten einer Person, die einem Mitgliedsverein angehört, dürfen, wenn der Verein KEP die Daten schriftlich erfragt hat, nur mit Zustimmung der Person weitergegeben werden.

§ 10 Informationstechnik

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Schriftform, die für bestimmte Erklärungen nach dieser Satzung vorgeschrieben ist, durch elektronische Form ersetzt werden kann.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung zwecks Satzungsänderung muss einen entsprechenden Antrag mit Begründung enthalten. Der Beschluss zur Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung zwecks Satzungsänderung muss einen entsprechenden Antrag mit Begründung enthalten. Der Beschluss zur Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten.
  3. Das Präsidium ist ermächtigt, die Satzung im Einzelfall so weit zu ändern, wie dies vom Amtsgericht aus Rechtsgründen gefordert wird. Die Satzungsänderung ist den Mitgliedsvereinen alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins gilt § 11 Nr. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Beschluss zur Auflösung der Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Delegierten bedarf.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Partnerhilfe e.V. (Berlin).

§ 13 Übergangsbestimmung

Bis zur ersten Wahl der Präsidiumsmitglieder werden deren Aufgaben von den Personen wahrgenommen, die nach der Satzung vom 13. März 2012 die entsprechenden Aufgaben zuletzt wahrzunehmen hatten.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. März 2012 außer Kraft.